Allgemeine Regelungen zum Hinweisgeberschutzgesetz
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schafft eine wichtige Voraussetzung für unternehmerische Integrität. Es soll Whistleblower besser vor negativen Konsequenzen schützen, wenn sie Verdachtsfälle von Korruption, Bestechung, illegalen Preisabsprachen, Steuerhinterziehung und ähnlichen Gesetzesverstößen melden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien wie Mobbing und andere Schikanen gegenüber Whistleblowern, z. B. Abmahnungen, Disziplinarverfahren, Zurückstellen von Beförderungen oder gar Kündigungen. Dafür müssen sich Hinweisgebende aber genau an die vorgegebenen Meldewege und Meldeverfahren halten, sie dürfen sich nicht direkt an Presse oder Öffentlichkeit wenden.
Bisher hatten Whistleblower keine ausreichende Rechtssicherheit, was den Schutz vor Repressalien oder den juristischen Folgen einer Verdachtsmeldung betrifft. Mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie schafft die Bundesregierung nun mehr Rechtssicherheit für all jene, die Hinweise auf Fehlverhalten oder straf- bzw. bußgeldbewehrte Verstöße melden. Der deutsche Gesetzentwurf geht sogar über die EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus: Er deckt neben der Meldung von Korruption, Bestechung oder Geldwäsche auch Verstöße gegen Umweltschutzauflagen und Lebensmittelsicherheit ab.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt unter anderem auch die Einrichtung einer zentralen externen Meldestelle. Es verpflichtet Unternehmen und staatliche Stellen ab einer bestimmten Größe dazu, interne Meldestellen einzurichten. Das Gesetz regelt, welche internen und externen Meldewege zulässig sind und welche Anforderungen Meldestellen erfüllen müssen. Das HinSchG enthält keine Verpflichtung, anonyme Meldewege einzurichten.
Ferner definiert das Hinweisgeberschutzgesetz Vertraulichkeit und legt dar, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die Whistleblower-Meldungen bearbeiten. Das Gesetz basiert auf dem Grundsatz der Beweislastumkehr: Fühlt sich ein Whistleblower nach einer Meldung schikaniert, muss die betroffene Organisation nachweisen, dass sie keine Repressalien ausübt. Das HinSchG regelt auch Schadensersatzansprüche und Sanktionen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz.